(Stand Januar 2018)
Wir weisen Sie darauf hin, dass bei uns nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Bitte lesen Sie sich die AGB sorgfältig durch. Bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung treten die AGB sofort in Kraft. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der CONVITY Ltd. & Co. KG (nachfolgend CONVITY genannt) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Personalvermittlung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von CONVITY nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für CONVITY unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Der Vertragsabschluss bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich oder anderweitig schriftlich erteilte Aufträge (auch via E-Mail) sind nur verbindlich, wenn sie durch CONVITY schriftlich bestätigt werden oder es eine entsprechende Kommunikation dazu gibt (z.B. per E-Mail) und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerruft.
§ 2 Gegenstand / Durchführung des Vertrages
(1) CONVITY recherchiert auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber. CONVITY stellt dem Auftraggeber mögliche Exposés zur Verfügung. Auf Wunsch erfolgt dann eine persönliche Vorstellung des Bewerbers.
(2) CONVITY verpflichtet sich, im Rahmen der Dienstleistung alle zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu bewahren.
(3) Beratungen und sonstige Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. CONVITY ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und CONVITY von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von CONVITY bekannt werden. Eine zwischenzeitliche, anderweitige Vermittlung eines vorgeschlagenen Bewerbers durch CONVITY bleibt vorbehalten und begründet keinen Schadenersatzanspruch in irgendeiner Form.
(5) Die jeweiligen Entscheidungen zu bzw. aus den Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Organen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zu treffen.
§ 3 Honorarbedingungen
(1) Vermittlungshonorar
Die Personalsuche ist für den Mandanten kostenfrei. Erst wenn es zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, z.B. durch das Unterzeichnen eines Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und Bewerber kommt, wird das zuvor zwischen dem Auftraggeber und CONVITY vereinbarte Vermittlungshonorar in Rechnung gestellt. Basis dafür ist der Vermittlungsvertrag von CONVITY mit den darin genannten Konditionen. Erfolgt eine Vermittlung ohne Vertragsabschluss rein nach Absprache und/oder ohne Vorlage des Arbeitsvertrags als Nachweis, so wird das Honorar laut Honorarstaffel mit dem Faktor 1,5 als Sicherheitsaufschlag auf das vermutete Monatsgehalt in Rechnung gestellt. Bei Nachreichen des Nachweises erfolgt gegebenenfalls eine Differenzgutschrift beziehungsweise -berechnung.
Wird der von CONVITY vermittelte Bewerber vom Auftraggeber nicht eingestellt, wird keine Provision geschuldet. Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise. Hinzu tritt die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer. Rechnungen sind ohne Abzug von Skonto sofort nach Eingang zu zahlen. Die Provision ist fällig bei Zustandekommen des Arbeits-/Dienstvertrages, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. CONVITY ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt CONVITY unbenommen.
§ 4 Haftung
(1) Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
(2) Die Dienstleistung von CONVITY für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. CONVITY und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung des Bewerbers ergeben.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler) in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc. können von CONVITY jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, nach Kenntniserlangung, durch den Auftraggeber gegenüber CONVITY gerügt werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel CONVITY unverzüglich anzuzeigen.
(4) Eine weitergehende Haftung von CONVITY ist ausgeschlossen.
(5) Von CONVITY an den Auftraggeber übermittelte Bewerberdaten sind nur für den internen Gebrauch beim Auftraggeber bestimmt und dürfen keinesfalls an externe Dritte weitergeleitet oder diesen anderweitig zur Kenntnis gebracht werden. Folgen aus Zuwiderhandlungen sind alleine vom Auftraggeber zu verantworten.
§ 5 Vertragsbeendigung
(1) Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem seitens von CONVITY vermittelten Bewerber zustande gekommen ist.
(2) Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
(3) Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen Kosten gem. § 3 sind, soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden, zu zahlen.
(4) Beauftragt der Auftraggeber diesen Bewerber jedoch innerhalb von 36 Monaten, nachdem ihm die personenbezogenen Daten des Bewerbers durch namentliche Benennung durch CONVITY bekannt gegeben wurden, direkt oder indirekt mit einer Tätigkeit oder stellt ihn ein, hat CONVITY Anspruch auf das Vermittlungshonorar gem. § 3.
(5) Für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber, wird das Vermittlungshonorar ebenso fällig, falls der vorgeschlagene Bewerber innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung des Auftrages eingestellt wird gem. § 3 (1).
§ 6 Schweigepflicht
(1) CONVITY und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit CONVITY nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist.
(2) CONVITY ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von CONVITY gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit ist Nürtingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitgehendst erreicht wird.